Analysen
"Widerrufsjoker" bei Versicherung und Darlehen, Vorfälligkeits- & Nichtabnahmentschädigung, Aufrechnungsansprüche
Sparkonten
Haben Sie „lukrative“ Sparverträge bei Ihrer Bank oder bei einer Bausparkasse abgeschlossen, die Ihnen nunmehr gekündigt wurden / werden?
Wurden Ihnen Kontensparpläne mit hoher Verzinsung, Boni-Sparverträge mit hohen Schluss – Gutschriften vermittelt, die nunmehr nicht mehr gezahlt und die Verträge sogar vor Laufzeitende aufgelöst werden sollen?
Oder haben Sie Bau-„Spar“ – Verträge mit hoher Guthabenverzinsung abgeschlossen, die (voll) angespart sind und gekündigt wurden, ohne dass Sie von der Bausparkasse ein Darlehen haben wollen?
Wir prüfen für Sie diese Sparformen.
Bearbeitungsgebühren
Ein aktuelles Thema für Privatpersonen und Unternehmer:
Erstattungsberechnungen für Bearbeitungsgebühren nach den BGH – Urteilen vom 13.05.2014
Nach Veröffentlichung der Pressemitteilung des BGH Nr. 080/2014 vom 13.05.2014 („Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam“) und den jetzt vorliegenden Urteilen können grundsätzlich die von den Banken / Finanzierungsinstituten bei Verbraucherkrediten (z.Bsp. Autofinanzierung) oder Verbraucherdarlehen (z.Bsp. Hausfinanzierung) berechneten Bearbeitungsgebühren und deren Verzinsung zurückgefordert werden.
Mit dem Urteil vom 02.12.2015 – 3 U 113/15 – hat das OLG Celle die dortigen Klauseln zum Bearbeitungsentgelt eines unternehmerischen Kredites für unwirksam erachtet.
Wir berechnen Ihren Rückerstattungsanspruch über diese Bearbeitungsgbühren und deren Verzisung.
Wir betreiben keine Rechtsberatung und führen auch keine Kreditvermittlung durch.
Vorfälligkeitsentschädigung / Nichtabnahmeentschädigung
Wenn das bestehende Darlehen von Ihnen umgeschuldet oder zurückgezahlt worden ist innerhalb einer Zinsbindungsfrist: dafür darf der Darlehensgeber eine Entschädigung oder ein Entgelt zum Ausgleich seiner Nachteile berechnen, die er nicht hätte, wenn das Darlehen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt würde und nicht vor Ablauf der kalkulierten Zinsbindung.
Bei berechtigten Gründen einer Rückzahlung des Darlehens (z.Bsp. Hausverkauf) darf Ihnen die Bank in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung nach den Vorgaben des BGH (Bundesgerichtshofes) berechnen. Stimmt Ihre Bank einer Auflösung auch dann zu, wenn Sie keinen berechtigten Grund zur Ablösung haben, kann sie Ihnen ein Vorfälligkeitsentgelt berechnen, das bis an die Sittenwidrigkeit heranreicht, so der BGH! Hier ist also ein erhebliches Potential für eine Nachprüfung gegeben.
Beispiele:
- Beabsichtigen Sie aufgrund des aktuellen Zinsniveaus Ihre Baufinanzierung oder Ihre Investitionsfinanzierung im Rahmen einer bestehenden Zinsbindung umzuschulden?
- Mit welchen Kosten für eine Vorfälligkeitsentschädigung oder eines Vorfälligkeitsentgeltes müssen Sie rechnen?
Hier ist ergänzend zu prüfen, ob Ihr (Verbraucher-) Darlehensvertrag eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthält: bitte weiterlesen unter: Aufrechnungsansprüche bei widerrufenen Verbraucherdarlehen.
Auf der gleichen Grundlage einer Vorfälligkeitsentschädigung wird die Nichtabnahmeentschädigung berechnet: wenn Sie ein von der Bank zugesagtes Darlehen „nicht abnehmen“ darf die Bank den ihr dadurch entstehenden Schaden vergüten lassen.
Aufrechnungsansprüche
Das aktuelle Thema, nicht nur wegen des derzeit niedrigen Zinsniveaus:
Darlehen ablösen und günstig umschulden ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung – geht das überhaupt?
Der „Widerrufs-Joker“ ist tot – es lebe der „Widerrufsjoker“: ewiges Widerrufsrecht ist nach wie vor intakt!
Im Rahmen der Neureglung des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilien – Kreditrichtlinie war in Deutschland mit Inkrafttreten am 21.03.2016 für zwischen dem 02.09.2002 und 10.06.2010 abgeschlossenen Immobilienkreditverträgen der 21.06.2016 der letzte Temin für einen Widerruf für das bis dato geltende unbegrenzte Widerrufsrecht.
Nach dem neuen Recht erlischt das neue Widerrufsrecht für Immobiliendarlehen automatisch nach einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsabschluss. Allerdings ist das „Ewige Widerrufsrecht“ für Immobilienkreditverträge nach wie vor intakt für Verträge, die zwishen dem 11. Juni 2010 bis zum 20.03.2016 abgeschlossen wurden.
Voraussetzung: wenn eine Bank oder Sparkasse fehlerhafte Widerrufsbelehrugen in diesen Darlehensverträgen und bereits vereinbarten Forward-Darlehen verwendet hat, ist der Widerruf dieser Darlehen auch heute immer noch möglich.
Um auf die rechtlich sichere Seite zu kommen, empfehlen wir Ihnen, dass der Darlehensvertrag vorab juristisch von einem/r auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt/-anwältin geprüft werden sollte, ob tatsächlich Formfehler in der Widerrufsbelehrung enthalten sind und welche Erfolgsaussichten bestehen, den Darlehensvertrag wirksam zu widerrufen. Diese Prüfung ist in der Regel mit geringen Kosten verbunden. Auch bei der späteren Durchsetzung festgestellter Ansprüche sollte diese/r Rechtsanwalt/-anwältin unbedingt eingeschaltet werden!
Ergänzend kommt hinzu:
durch einen wirksam erklärten Widerruf entsteht ein sog. Rückabwicklungsschuldverhältnis (§§ 357 As.1 , 346 ff. BGB) zwischen dem Darlehensnehmer und demDarlehensgeber. Die Rückabwicklung führt dazu, dass Sie und Ihre Bank genseitige Aufrechnungsansprüche haben.
Achtung:
Eine Berechnung dieser Ansprüche lohnt sich daher schon im Vorfeld der Entscheidung, den Widerrufs-Joker zu ziehen. Es ist auch in diesem Zusammenhang dringend zu empfehlen, vor dem Einsatz des Widerrufs-Jokers nach einer alternativen Finanzierung zu suchen und diese auch sicherzustellen: der Widerruf des alten Darlehensvertrages führt nämlich dazu, dass der Saldo aus den Aufrechnungsansprüchen zu Gunsten der Bank innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen ist!
Die Berechnung Ihrer möglichen Ansprüche und deren Aufrechnung mit den Ansprüchen der Bank übernehmen wir! Wir betreiben keine Rechtsberatung und führen keine Kreditvermittlung durch!
Immobilien als Kapitalanlage
Immobilien als Kapitalanlagen sind zur Zeit sehr beliebt. Wir helfen Ihnen sich bei Angeboten und Strategien zurecht zu finden.
Betriebskostenabrechnung (WEG)
Wir prüfen im Rahmen des Ersterwerbs und der Finanzierung von Eigentumswohnungen / Teileigentum / Ferienwohnungen die vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der Abnahme von Gemeinschafts- und Sondereigentum / Teileigentum und die Betriebskostenabrechnungen auf der Grundlage der Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und der Protokolle der Eigentümerversammlungen.
Schrottimmobilien
Es werden nach wie vor weitgehend fremdfinanzierte Immobilienprojekte zur ergänzenden Altersvorsorge für Kapitalanleger oder aktuell als Inflationsschutz am Markt („Betongold“) angeboten. Die zu erzielenden Mieteinkünfte sollen in der Regel ausreichend sein, die monatliche Belastung aus der Fremdfinanzierung zu decken, nur vereinzelt sollen geringe monatliche Zuzahlungen notwendig sein, um Zins und Tilgung bei der Bank bezahlen zu können!
Im Übrigen wird mit steuerlichen Vorteilen geworben, die bei Licht betrachtet oftmals „mager“ sind. Auch die Vermietungsgarantie ist in der Praxis immer wieder anzutreffen: teils abenteuerliche Garantieaussagen sterben nicht aus!
Dass dies in der Regel meist nicht funktioniert, haben in der Vergangenheit viele „Schrottimmobilien – Fälle“ gezeigt, über die seit Jahren und aktuell im Fernsehen immer wieder berichtet wird: viele Kapitalanleger haben teils erhebliche Schäden erlitten.
Es hat sich nach unseren Erfahrungen trotz aller Warnungen am Markt nichts geändert: alle Verkaufsargumente der Vermittler und Berater sind bis heute gleich geblieben, die Immobilienpreise haben sich in der Vergangenheit nicht immer nur nach oben entwickelt und werden das auch in der Zukunft nicht! Die Argumente gut geschulter Verkäufer sind uns seit Jahrzehnten bekannt und immer gleich!
In vielen uns bekannten Fällen werden diese Kapitalanleger weder über die Besonderheiten beispielsweise einer Eigentumswohnung in einer Wohnanlage aufgeklärt: der Käufer wird hier Teil einer Haftungsgemeinschaft, der Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Rechte und Pflichten im Wohnungseigentumsgesetz akribisch geregelt sind. Innerhalb der Eigentümergemeinschaft hat der einzelne Eigentümer keine alleinige Entscheidungsbefugnis: er ist an Mehrheitsentscheidungen gebunden, ob ihm dies gefällt oder nicht! Er kann auch im Rahmen einer Eigennutzung nicht machen was er will.
Im Falle einer Fremdvermietung seiner Wohnung ist der Eigentümer auf gute Mieter angewiesen. Die Mietgesetzgebung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch , BGB, umfänglich geregelt: es gibt unseres Wissens in der Bundesrepublik keine Teilbereiche, die mehr (teils gegensätzliche) Gerichtsverfahren und –Entscheidungen produzieren, als die WEG – und die Mietgesetzgebung!
Wir prüfen Ihre Kapitalanlage.
Analysen:
Wie immer bilden fundierte und tiefgründige Sondierungsarbeiten die Basis.
Fachwissen und Erfahrung, gepaart mit den richtigen Fragestellungen sind zielführend.